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Rechte & Pflichten
Gesetze & Verordnungen |
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Grundrechte
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt."Art. 2, Abs. (1) des Grundgesetzes (Handlungsfreiheit)
Hundekot im öffentlichen Straßenland (Berlin)
“Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straße nicht verunreinigen.(...)” Berliner Straßenreinigungsgesetz (§ 8: Pflichten der Bevölkerung, Absatz 3)
Hundkote in Grünanlagen (Berlin)
"Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer." § 6, Absatz (3) Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 53. Jahrgang Nr. 53. 4. Dezember 1997, S. 613
Hundekot als Abfall
“Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer zugelassenen Anlage (...) behandelt, lagert oder abgelagert”. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Auszug aus § 61 (Bußgeldvorschrifte |
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